Arbeitsschutz · Grundpflicht
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht für jeden Betrieb – auch im Büro und Homeoffice
Sobald ein Betrieb mindestens eine Person beschäftigt, muss er die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen, Maßnahmen festlegen und das Ergebnis dokumentieren. Das gilt unabhängig von Branche und Größe – ausdrücklich auch für Büro-, Bildschirm- und feste Homeoffice-Arbeitsplätze.
- Rechtsgrundlage: ArbSchG § 5 (Beurteilung) und § 6 (Dokumentation)
- Auch psychische Belastung und Bildschirmarbeit gehören dazu
- Feste Telearbeitsplätze: zusätzlich ArbStättV (Anhang 6)
- Zu aktualisieren bei Änderungen – und regelmäßig zu prüfen
Arbeitsmittel · Prüfpflicht
Leitern & Tritte: regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person
Leitern und Tritte gelten als Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber muss sie regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen lassen. Fehlt der Nachweis, drohen im Schadensfall Haftungs- und Versicherungsprobleme.
- Rechtsgrundlage: BetrSichV § 14 (Prüfung), § 3 (Gefährdungsbeurteilung)
- Art, Umfang und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung
- Berufsgenossenschaften empfehlen mindestens einmal jährlich
- Sicht- und Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Dokumentation
Arbeitsstätte · Flucht & Rettung
Fluchtwege & Notausgänge: freihalten, kennzeichnen, planen
Fluchtwege müssen jederzeit sicher nutzbar sein. Die ASR A2.3 konkretisiert, wie sie einzurichten, zu kennzeichnen und zu betreiben sind – inklusive Flucht- und Rettungsplan und Sicherheitsbeleuchtung.
- Konkretisierung: ASR A2.3 zur Arbeitsstättenverordnung
- Kennzeichnung mit Rettungszeichen nach ASR A1.3
- Flucht- und Rettungsplan erstellen und aushängen, wo erforderlich
- Beschäftigte unterweisen, Räumung bei Bedarf üben
Technik · Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung: damit der Weg nach draußen sichtbar bleibt
Fällt die Stromversorgung aus, muss eine Sicherheitsbeleuchtung das gefahrlose Verlassen ermöglichen – dort, wo es sonst nicht sicher wäre. Anlagen sind regelmäßig zu prüfen und die Ergebnisse im Prüfbuch festzuhalten.
- Mindestens 1 lx auf dem Fluchtweg, Mindestbetrieb 30 Minuten (ASR A2.3)
- Betrieb & Prüfung: DIN VDE V 0108-100-1 / DIN EN 50172
- Funktions- und Bereitschaftsprüfungen dokumentieren
- Typische Schwachstelle: defekte Akkus, verdeckte Rettungszeichen
Gastronomie · Entwässerung
Fettabscheider: Betriebstagebuch, Eigenkontrolle und Generalinspektion
Fette und Öle dürfen nicht unbehandelt in die Kanalisation. Wer einen Fettabscheider betreibt, hat nach DIN 4040-100 klar geregelte, wiederkehrende Pflichten – und trägt die Verantwortung dafür selbst.
- Betriebstagebuch fortlaufend durch Sachkundige führen
- Monatliche Eigenkontrolle, mindestens monatliche Entleerung & Reinigung
- Jährliche Wartung durch Sachkundige
- Generalinspektion alle höchstens 5 Jahre durch betriebsunabhängige Fachkundige
Brandschutz · Feuerlöscher
Feuerlöscher: vorhanden, erreichbar – und alle zwei Jahre geprüft
Jede Arbeitsstätte braucht ausreichend geeignete Feuerlöscher in erreichbarer Nähe. Die ASR A2.2 regelt Auswahl, Menge und Standorte – und die Instandhaltung ist Pflicht.
- Feuerlöscher gut sichtbar, schnell erreichbar (Richtwert: kurze Wege)
- Instandhaltung mindestens alle 2 Jahre (DIN 14406-4)
- Brandschutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren
- Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen
Brandschutz · Organisation
Brandschutzhelfer: ausgebildet, ausreichend – und regelmäßig aufgefrischt
Betriebe müssen genügend Beschäftigte zu Brandschutzhelfern ausbilden. Wie viele, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – bei normaler Brandgefahr gilt ein Anteil von rund 5 % als Richtwert.
- Rund 5 % der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung (z. B. Büro)
- Mehr bei erhöhter Gefahr, vielen Besuchern oder Schichtbetrieb
- Je Schicht und Standort ausreichend anwesend
- Auffrischung typischerweise alle 2–5 Jahre, mit praktischer Löschübung
Elektrische Sicherheit
Elektrische Betriebsmittel: regelmäßige Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
Vom Verlängerungskabel bis zur Kaffeemaschine: Elektrische Anlagen und Geräte müssen regelmäßig auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die Fristen legt die Gefährdungsbeurteilung fest.
- Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 3, BetrSichV § 14
- Ortsveränderliche Geräte im Büro: Richtwert bis 24 Monate
- Werkstätten/Baustellen: deutlich kürzere Intervalle
- Prüfung durch Elektrofachkraft, Ergebnis dokumentieren
Arbeitsschutz · Pflicht für alle
Unterweisung: Beschäftigte regelmäßig über Gefahren informieren
Sicherheit funktioniert nur, wenn die Menschen sie kennen. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen – verständlich und wiederkehrend.
- Rechtsgrundlage: ArbSchG § 12 (Unterweisung)
- Bei Einstellung, bei Veränderungen – und danach regelmäßig
- In der Praxis üblich: mindestens einmal jährlich
- Inhalte und Termine nachvollziehbar dokumentieren
Notfall · Pflicht für jeden Betrieb
Erste Hilfe: genug Ersthelfer, gefüllte Verbandkästen, klare Organisation
Ob Büro, Laden oder Gastronomie – jeder Betrieb muss auf einen Notfall vorbereitet sein. Dazu gehören ausgebildete Ersthelfer, ausreichend Material und eine funktionierende Meldekette.
- Bis 20 Beschäftigte: mindestens 1 Ersthelfer; darüber 5 % (Handel/Verwaltung) bzw. 10 % (sonstige Betriebe)
- Auffrischung der Ersthelfer alle 2 Jahre
- Verbandkasten nach DIN 13157 (klein) bzw. DIN 13169 (groß), schnell erreichbar und vollständig
- Inhalt regelmäßig prüfen, Abgelaufenes ersetzen; Notruf sicherstellen
Unfallschwerpunkt Nr. 1
Stolpern, Rutschen, Stürzen: sichere Verkehrswege und Böden
Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle sind die häufigste Unfallart in Betrieben – und fast immer vermeidbar. Verkehrswege müssen frei, eben, trittsicher und gut beleuchtet sein.
- Verkehrswege frei halten, eben und trittsicher (ASR A1.8)
- Gefahrstellen nach ASR A1.3 kennzeichnen (gelb-schwarz)
- In Nassbereichen rutschhemmende Böden (R-Gruppen)
- Lose Kabel, Stolperkanten und Nässe umgehend beseitigen
Orientierung im Ernstfall
Sicherheits- und Rettungskennzeichnung: sichtbar, vollständig, dauerhaft
Im Ernstfall zählt jede Sekunde – dann müssen Flucht- und Rettungszeichen sofort erkennbar sein. Auch Verbots-, Gebots- und Warnzeichen gehören zur Pflichtausstattung.
- Flucht- und Rettungszeichen nach ASR A1.3 vorhanden und sichtbar
- Wo nötig: langnachleuchtende Zeichen für Stromausfall
- Flucht- und Rettungsplan an geeigneten Stellen aushängen
- Kennzeichnung nicht zustellen, sauber und intakt halten
Gefahrstoffe · auch Reinigungsmittel
Gefahrstoffe: Verzeichnis, Betriebsanweisung und sichere Lagerung
Schon Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind Gefahrstoffe. Wer sie einsetzt oder lagert, braucht den Überblick – und muss die Beschäftigten schützen.
- Gefahrstoffverzeichnis führen und aktuell halten
- Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte unterweisen
- Sichere, gekennzeichnete Lagerung (GHS-Symbole)
- Grundlage: Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV
Türen, Tore & Notausgänge
Türen und Tore: jederzeit funktionsfähig, Notausgänge frei
Türen in Flucht- und Verkehrswegen entscheiden im Ernstfall mit. Notausgangstüren müssen sich jederzeit öffnen lassen – und kraftbetätigte Tore regelmäßig geprüft werden.
- Notausgangstüren von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen (in Fluchtrichtung)
- Kraftbetätigte Tore regelmäßig durch Sachkundige prüfen
- Große Glasflächen und Glanstüren kenntlich machen
- Türen in Fluchtwegen nicht verkeilen oder zustellen
Chefsache · Verantwortung
Verantwortung ist Chefsache – und lässt sich nur schriftlich übertragen
Für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb ist zuerst der Arbeitgeber verantwortlich. Aufgaben lassen sich delegieren – die Pflicht, das zu organisieren und zu kontrollieren, bleibt aber oben.
- Verantwortlich sind Arbeitgeber bzw. ihre gesetzlichen Vertreter (ArbSchG § 13)
- Übertragung von Pflichten nur schriftlich und an geeignete Personen
- Auch nach der Delegation bleiben Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflicht
- Im Schadensfall wird geprüft, wie der Arbeitsschutz organisiert war
Pflicht ab dem 1. Mitarbeiter
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter
Sobald ein Betrieb auch nur eine Person beschäftigt, muss er sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen lassen – auch Büros, Kanzleien und Praxen. Kleine Betriebe können vereinfachte Modelle nutzen.
- Bestellpflicht für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ab einer beschäftigten Person (ASiG)
- Umfang richtet sich nach Größe und Gefährdung des Betriebs (DGUV Vorschrift 2)
- Kleinbetriebe: alternatives „Unternehmermodell“ mit Schulung möglich
- Fehlende Betreuung kann Bußgelder und Haftungsrisiken im Schadensfall auslösen
Fristen im Blick
Wiederkehrende Prüfungen: Fristen festlegen, einhalten, dokumentieren
Viele Arbeitsmittel müssen regelmäßig durch befähigte Personen geprüft werden. Die Fristen muss der Betrieb selbst ermitteln – und die Prüfungen nachweisen können.
- Prüfpflicht für Arbeitsmittel nach BetrSichV § 14
- Prüffristen über die Gefährdungsbeurteilung selbst ermitteln
- Prüfungen durch befähigte Personen, Ergebnisse dokumentieren
- Ohne Nachweis drohen im Ernstfall Haftungs- und Versicherungsprobleme
Gesundheit · Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge: je nach Tätigkeit anbieten oder veranlassen
Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen – teils verpflichtend, teils als Angebot. Das schützt Beschäftigte und den Betrieb.
- Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge je nach Tätigkeit (ArbMedVV)
- Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung
- Vorsorge organisieren und dokumentieren – ohne Zugriff auf Diagnosedaten
- Beschäftigte aktiv über Vorsorgeangebote informieren
Arbeitsmittel · Absturz
Arbeiten in der Höhe: schon ab einem Meter zählt Absturzschutz
Ob Leiter, Podest, Rampe oder Dach – ab bestimmten Höhen sind Schutzmaßnahmen Pflicht. Die ASR A2.1 legt fest, wann und wie gesichert werden muss, damit aus einem kurzen Griff nach oben kein Sturz wird.
- Konkretisierung: ASR A2.1 (Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen)
- Rangfolge: Absturzsicherung vor Auffangeinrichtung vor persönlicher Schutzausrüstung
- Bei Arbeitsmitteln zusätzlich die Betriebssicherheitsverordnung beachten
- Die konkreten Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung
Gesundheit · Lärm
Lärm am Arbeitsplatz: ab 80 dB(A) muss gehandelt werden
In Werkstatt, Produktion und Küche kann Lärm das Gehör dauerhaft schädigen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt Auslösewerte fest, ab denen Gehörschutz, Kennzeichnung und Vorsorge greifen.
- Rechtsgrundlage: LärmVibrationsArbSchV (auf Basis des ArbSchG)
- Ab 80 dB(A): Gehörschutz bereitstellen und unterweisen
- Ab 85 dB(A): Gehörschutz tragen, Lärmbereiche kennzeichnen
- Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Beschäftigtenzahl dokumentieren
Arbeitsschutz · Psyche
Psychische Belastung gehört in die Gefährdungsbeurteilung
Seit 2013 ist ausdrücklich klargestellt: Auch psychische Belastungen – etwa durch Arbeitsorganisation, Zeitdruck oder ständige Störungen – müssen beurteilt werden. Das gilt für jeden Betrieb.
- Rechtsgrundlage: ArbSchG § 5 Abs. 3 (psychische Belastung)
- Dokumentation nach ArbSchG § 6
- Gilt unabhängig von Branche und Betriebsgröße
- Bei Änderungen aktualisieren und regelmäßig prüfen
Lager · Prüfpflicht
Regale im Lager: jährliche Prüfung durch eine befähigte Person
Angefahrene Stützen, verbogene Traversen, überladene Fächer: Regalschäden werden schnell übersehen – und können ganze Anlagen zum Einsturz bringen. Gewerblich genutzte Regale sind deshalb regelmäßig zu prüfen.
- Grundlage: DIN EN 15635 und DGUV Information 208-043
- Experteninspektion mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person
- Zusätzlich regelmäßige Sichtkontrollen durch geschultes Personal
- Fristen und Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV)
Büro · Arbeitsstätte
Auch das Büro ist eine Arbeitsstätte – mit klaren Anforderungen
Freie Verkehrswege, ausreichend Licht, sichere Bildschirmarbeitsplätze: Die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln stellen auch an Büros konkrete Anforderungen – nicht nur an Werkstatt und Halle.
- Rechtsgrundlage: ArbStättV mit den Technischen Regeln (ASR)
- Bildschirmarbeitsplätze: Anhang der ArbStättV (Nr. 6)
- Verkehrswege frei, Beleuchtung und Raumklima angemessen
- In die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 aufnehmen
Arbeitsstätte · Beleuchtung
Beleuchtung am Arbeitsplatz: genug Licht ist Pflicht, nicht Komfort
Zu wenig Licht macht Fehler, Ermüdung und Stolperstellen wahrscheinlicher. Die ASR A3.4 legt fest, wie hell Arbeitsplätze, Räume und Wege mindestens sein müssen – und dass die Beleuchtung instand zu halten ist.
- Konkretisierung: ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ (Neufassung 2023)
- Mindestwerte je Tätigkeit – z. B. rund 500 lx am Büroarbeitsplatz
- Beleuchtung regelmäßig warten und Mängel zügig beseitigen
- In die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV aufnehmen
Organisation · Begehung
Regelmäßige Betriebsbegehung: Pflicht – und der beste Frühwarnmelder
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen die Arbeitsstätten regelmäßig begehen und den Arbeitgeber beraten. Ein externer, unabhängiger Blick ergänzt das ideal – er sieht, woran man sich im Alltag längst gewöhnt hat.
- Grundlage: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), konkretisiert durch DGUV Vorschrift 2
- Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und Beratung des Arbeitgebers
- Betreuung ist auch für kleine Betriebe verpflichtend (Regelbetreuung)
- Ergebnisse festhalten, Maßnahmen ableiten und nachverfolgen
Diese Zusammenfassungen sind allgemeine Informationen (Stand 2026) und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln sowie länder- und gebäudespezifische Vorgaben. SBS macht sichtbar, dokumentiert und begleitet – gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, Wartungen und Beurteilungen werden durch die jeweils befugten Stellen erbracht.